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Gotion Germany Battery GmbH

(für die Firmenbezeichnung „Gotion Germany Battery GmbH“ wird im gesamten Text die Kurzform „Gotion GmbH“ bzw. „GOTION“ verwendet)

Einkaufsbedingungen

Stand 04/2022

Einkaufsbedingungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen zur Regelung unserer Einkaufsvorgänge im Rahmen unserer weltweiten Geschäftstätigkeit.

  1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw.

Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.

  • Vertragsschluss und Vertragsänderungen
    • Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
    • Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    • Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
    • Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    • Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
    • Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
    • Es gelten die Verpackungsvorschriften sowie das Logistikhandbuch der GOTION GmbH.
    • Für Werk- und Dienstleistungen gelten die ergänzenden Einkaufsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen der GOTION GmbH.
  • Lieferung
    • Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms® 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
    • Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant alle erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
    • Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
    • Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
    • Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
    • Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
    • Soweit nicht in den ergänzenden Einkaufsbedingungen für Software abweichend geregelt, erhalten wir an Software, die zum Produktlieferumfang gehört, mit der Lieferung einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Unsere zulässige Nutzung umfasst insbesondere die Vervielfältigung, das Laden und Ablaufenlassen der Software.
    • Umfasst ist auch die Unterlizenzierung, Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Software an mit uns im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie an unsere Subunternehmer, die mit der Fertigung unserer Produkte betraut sind und in diesem Zusammenhang ein Recht zur Nutzung der

Software benötigen. Die zulässige Nutzung umfasst ferner die Weitergabe der Software als Bestandteil eines Hardwareproduktes an Kunden und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran, soweit dies zur Nutzung der Hardware erforderlich ist.

  • An zur Verfügung gestellter Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien erstellen.
    • Für Software gelten die ergänzenden Einkaufsbedingungen für Software der GOTION GmbH sowie die ergänzenden Einkaufsbedingungen für Produkte hinsichtlich Open Source Software.
  • Höhere Gewalt
    • Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse wie z.B. Pandemien befreien uns für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware bzw. Leistungen. Beide Parteien sind verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere den möglicherweise veränderten Markterfordernissen, nach Treu und Glauben anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –, für den Fall, dass eine Anpassung nicht geeignet ist, berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind.
    • Die Regelungen der Ziff 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
  • Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

  • Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise

  • bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union „DAP – geliefert benannter Lieferort“ (DAP gemäß Incoterms® 2020),
  • bei allen anderen Lieferungen „DDP – geliefert verzollt“ (DDP gemäß Incoterms® 2020),

jeweils einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur erfolgten Beladung der Ware auf ein durch uns oder unseren Beauftragten bereitgestelltes Transportmittel bzw. je nach Vereinbarung, bis zu dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

  • Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb 30 Tagen ab Eingang der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung und nach Erhalt einer richtigen und prüffähigen Rechnung an die von uns benannte Rechnungsadresse. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

  • Mängelanzeige
    • Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch uns nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.
    • Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
    • Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  • Mängelansprüche
    • Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    • Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    • Sollte der Lieferant nicht nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
    • Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertragsgegenstand frei, es sei denn Lieferant weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Lieferant uns auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben. Der Lieferant wird die Freiheit von fremdem geistigem Eigentum in Bezug auf den Vertragsgegenstand durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Recherchen zu fremdem geistigem Eigentum, unterstützen und uns entsprechende Dokumente und Analysematerialien auf Anfrage zur Verfügung stellen.
  • 9.5       Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den, den Anspruch begründenden, Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig. Dies gilt auch für den vorgenannten zusätzlichen Anspruch auf Informationen und Dokumente.
    • Sachmängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
    • Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt die Regelung des 9.5 (Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche) entsprechend. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
    • Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
    • Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Lieferant die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Entstehen uns infolge einer mangelhaften Lieferung im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des Vertragsgegenstandes Kosten und Aufwendungen, die wir darüber hinaus billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.
    • Soweit Automobilhersteller als Kunden von uns ein Referenzmarktverfahren oder ein ähnliches in der Automobilindustrie übliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen aufgrund der Mangelhaftigkeit von Bosch Produkten uns gegenüber anwenden, findet dieses Verfahren auch auf das Verhältnis zwischen Lieferant und uns gleichfalls Anwendung, sofern der Mangel auf Produkte des Lieferanten zurückzuführen ist.
    • Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.
  1. Produkthaftung und Rückruf
    1. 10.1    Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
    1. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.
    1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    1. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.
  1. 11.       Rücktritts- und Kündigungsrechte
    1. 11.1    Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.
    1. 11.2    Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
  2. beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
  3. der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
  4. beim Lieferanten der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
  5. vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
  6. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.
    1. Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 11.1 und 11.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
    1. Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
  1. Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
    1. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
  1. Ausführung von Arbeiten

Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie unsere betrieblichen Regelungen einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Lieferanten ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit unserem Koordinator abzustimmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und uns und betroffene Dritte über gegenseitige Gefährdungen zu informieren. Lieferanten sind für die Unterweisung und Sicherheit ihrer Mitarbeiter und beauftragter Subunternehmer sowie für die Sicherung von Gefahrenquellen gegenüber Dritten verantwortlich. Der Lieferant darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Arbeitsmittel im Werksgelände einsetzen. Unfälle, die sich auf dem Werksgelände ereignen sind uns sofort zu melden.

  1. Beistellung

Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben unser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Bezahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

  1. Unterlagen und Geheimhaltung
    1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen

– außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

  1. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
  1. Exportkontrolle und Zoll
    1. 15.1    Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-

)Exporten seiner Güter (Waren, Software und Technologie) gemäß den anwendbaren Exportkontroll- und

Zollbestimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten oder anderen von uns vorgegebenen Kommunikationswege (z.B. Plattformen) zu unterrichten.

Für genehmigungspflichtige oder Beschränkungen unterliegende Güter sind folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an die Adresse der Logistik der GOTION GmbH (Abteilungsbriefkasten.WE-Goe@gotion-europe.com) zu senden:

  • GOTION GmbH Materialnummer,
  • Warenbeschreibung,
  • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß

U.S. Commerce Control List (ECCN),

  • Handelspolitischer Warenursprung,
  • Statistische Warennummer (HS-Code)
    • Der Lieferant ist verpflichtet, die seinem Geschäftsmodell entsprechend angemessenen Maßnahmen zur Sicherheit in der Lieferkette im Sinne des WCO SAFE Framework of Standards, zu ergreifen und uns insbesondere bei erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Bewilligung eines Authorized Economic Operators (AEO) zu unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich angemessene Nachweise, z. B. durch Bewilligungen oder Erklärungen, z.B. Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von C-TPAT oder ähnlicher Programme zu erbringen. Wir oder ein von uns beauftragter Dritter sind berechtigt, die Nachweise des Lieferanten gemäß diesem Absatze auch in den Räumlichkeiten des Lieferanten zu überprüfen.
    • Der Lieferant ist verpflichtet, uns für seine Waren den handelspolitischen Ursprung mitzuteilen. Dieser ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen.
    • Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen, für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen. Hinsichtlich der Rechnung ist folgendes zu beachten:
    • Der Lieferant hat uns mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung unserer Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich Zölle bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.
    • Sofern in den Liefer- oder Angebotsdokumenten nicht abweichend vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe von Software, Software-Knowhow, Technologie oder sonstige Daten (z.B. Kartenmaterial) ausschließlich in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Download). Diese Klausel bezieht sich nicht auf „embedded Software“ (Software, die sich physisch auf einer Hardware befindet).
    • Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten sind wir berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Lieferant die Verpflichtungen nach Ziffer 15.115.6 wiederholt nicht erfüllt.

Der Lieferant ist verpflichtet uns die ECCN (einschließlich EAR99) für alle Güter, die dem US (Re-) Exportkontrollrecht unterliegen, zur Verfügung zu stellen.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen bzgl. der für seine an uns gelieferten Güter geltenden Ausfuhrlistennummern (einschließlich ECCN) aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

Der Lieferant sichert uns zu, Auskunft über den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung zu geben und für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommens-land den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) stellt er eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch uns aus.

Im Falle einer Erstbelieferung sind die Informationen zum handelspolitischen und präferenziellen Ursprung spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Spätere Änderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  • In der Rechnung sind zusätzlich, die nicht im Warenpreis enthaltenen Kosten (z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Beistellungen des Käufers mit Bezug zur Warenlieferung) jeweils getrennt, aufzuführen.
  • Bei kostenlosen Lieferungen ist der Lieferant verpflichtet in der Pro-forma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis „For Customs Purpose Only“ anzugeben.
  1. Compliance, soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit
    1. 16.1    Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns, weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern, Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
    1. Der Lieferant sichert die Leistung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns zu und wird die von ihm beauftragten Unterlieferanten in gleichem Umfang verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung zur Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen

Mindestlohns stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

  1. 16.4    Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einhalten.

Weiter hat der Lieferant die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für Geschäftspartner (siehe Anlage) sowie die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN (www.unglobalcompact.org) zu beachten und sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend handeln.

Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt.

Um negative Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern, wird der Lieferant insbesondere ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001, oder vergleichbar, einrichten und weiterentwickeln.

  1. Anfragen zur Einhaltung von Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette hat der Lieferant in angemessener Zeit und unter Einhaltung vorgegebener Formalien zu beantworten. Darüber hinaus hat der Lieferant bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 16.1 bis

16.4 mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

  1. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 16.1 bis 16.4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
  1. Erfüllungsort

Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
    1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
    1. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Göttingen. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Göttingen (37073 Göttingen) zuständig. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

Anlagen:

Anlage 1: Code of Business Conduct

Anlage 2: Verhaltenskodex für Geschäftspartner

Gotion Germany Battery GmbH

(für die Firmenbezeichnung „Gotion Germany Battery GmbH“ wird im gesamten Text die Kurzform „Gotion GmbH“ bzw. „GOTION“ verwendet) Stand 04/2022

Ergänzende Einkaufsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen, u.a. Konstruktionsdienstleistungen

  1. Anwendungsbereich

Diese ergänzenden Einkaufsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen gelten für alle Werk- und Dienstleistungen des Lieferanten und ergänzen die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Gotion GmbH. Die Einzelheiten der Leistungserbringung vereinbaren der Lieferant und wir in der Bestellung.

Diese Bedingungen gelten auch für Software, die nicht zur Verwendung in oder in Verbindung mit Produkten, welche von uns hergestellt bzw. vertrieben werden, bestimmt ist. Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zu den allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen diese ergänzenden Einkaufsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen, den allgemeinen Einkaufsbedingungen vor (siehe Anlage).

  • Abnahme von Werkleistungen
    • Die Abnahmeprüfung ist von uns innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Der Lieferant wird uns hierbei in zumutbarem Umfang unterstützen.
    • Es gilt der Grundsatz der Gesamtabnahme der vom Lieferanten erbrachten Leistungen, auch bei ausdrücklich vereinbarten Teilabnahmen. Die Gewährleistungsfrist für die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen beginnt einheitlich mit Gesamtabnahme. Bei der Abnahme ist auch das Zusammenspiel mit ggf. schon abgenommenen Leistungen zu prüfen. Wird dabei ein Mangel festgestellt, gilt der Mangel als im abzunehmenden Leistungsteil liegend.
    • Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Lieferant wird abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistung erneut zur Abnahme stellen. Nicht abnahmehindernde Mängel sind vom Lieferanten im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.
    • Wir sind berechtigt, bei Vorliegen mehrerer nicht-abnahmehindernder Mängel die Abnahme insgesamt zu verweigern.
    • Die Bezahlung oder die Nutzung der Leistungen gilt nicht als Abnahme der Leistung.
  • 3.     Nutzungs- und Eigentumsrechte an den Arbeitsergebnissen
    • Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Ziffer 3 sind alle Ergebnisse, die vom Lieferanten, allein oder – soweit zulässig – zusammen mit anderen im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Leistungserbringung erarbeitet, geliefert, eingebracht oder genutzt werden, wie beispielsweise Erfindungen, Entwicklungen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Software, Gestaltungen, graphische Darstellungen, Texte, Konzepte, Entwürfe, Zeichnungen oder Dokumentationen.
    • Der Lieferant überträgt uns die bei der Erbringung seiner Arbeitsergebnisse entstehenden gewerblichen Schutzrechte bereits mit ihrer Entstehung. Soweit dabei urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, räumt uns der Lieferant weltweit und exklusiv, sachlich und zeitlich unbeschränkt sowie für alle derzeit bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zum Entwickeln, entwickeln zu lassen, zum Herstellen, herstellen zu lassen, zum Vertreiben, zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden

Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung, Veränderung und zur Unterlizenzierung. Zweck der vorgenannten Übertragungen und Rechtseinräumungen ist, dass wir frei über die Schutzrechte und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügen können.

  • Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch den Lieferanten Software erstellt oder bearbeitet, so steht auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation nach unseren Vorgaben mit seiner Erstellung uns zu und ist jederzeit auf Anforderung, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertrags, an uns herauszugeben oder erfolgreich auf ein Entwicklungs- und Integrationssystem von uns einzuspielen.
    • Der Lieferant räumt uns an den bei der Erbringung seiner Arbeitsergebnisse entstehenden Geschäftsgeheimnissen und Know-How bereits mit ihrer Entstehung weltweit und nicht-exklusiv, sachlich und zeitlich unbeschränkt sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte ein.
    • Der Lieferant wird im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen.
    • Wir können die in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Erfindungen nach eigenem Ermessen im In- und/oder Ausland zum Schutzrecht anmelden und die sich hieraus ergebenden Schutzrechte weiterverfolgen oder fallenlassen.
    • Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Lieferanten für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziffer 3 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für den Lieferanten unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar.
  • Subunternehmer

Der Lieferant hat die beauftragten Leistungen eigenständig zu erbringen; ohne schriftliche Zustimmung von uns darf kein Dritter mit der Durchführung von Teilleistungen unterbeauftragt werden. Der Lieferant bleibt im Fall einer Unterbeauftragung für die Durchführung sowie den Erfolg der Leistung verantwortlich.

  • Leistungsänderungen
    • Wir haben das Recht, jederzeit schriftlich Leistungsänderungen (z.B. Kürzung, Änderung oder Ausweitung) zu verlangen.
    • Nach Zugang eines schriftlichen Änderungsverlangens wird der Lieferant unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen, zu dem Änderungsverlangen schriftlich qualifiziert Stellung nehmen, insbesondere zu folgenden Punkten:
  • zu erwartende Auswirkungen auf Leistungsmerkmale und vereinbarte Ablauf- und Zeitpläne;
  • ggf. Aufwandsschätzung für die Umsetzung mit Angebot und Kalkulation, eng orientiert an der bisherigen Kalkulation;
  • bei Unzumutbarkeit ggf. geeignete Alternativen.
    • Der Lieferant ist verpflichtet, kostenneutral umsetzbare Änderungsverlangen ohne zusätzliche Vergütung auf schriftliche Mitteilung (Textform ausreichend) von uns unverzüglich umzusetzen. Sonstige Änderungsverlangen erfordern vor ihrer Umsetzung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung der Parteien.
    • Wir dürfen den infolge von Änderungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile kompensieren.
  • Vergütung und Rechnungsstellung
    • Soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise, mit denen sämtliche Leistungen und Aufwendungen des Lieferanten, einschließlich Reisekosten und sonstigen Auslagen, abgegolten sind.
    • Falls die Vergütung nach Aufwand erfolgt, gelten zusätzlich folgende Regelungen:

Die Vergütung erfolgt nach Aufwand auf der Basis der sich aus der Bestellung oder Preisabschluss ergebenden Vergütungssätze. Reise- und Wartezeiten gelten nicht als Zeiten der Leistungserbringung. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß eines vereinbarten Zahlungsplans unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises über Inhalt und Umfang der jeweils erbrachten Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellt die im Vertrag vorgesehene Auftragssumme den Maximalbetrag der von uns zu zahlenden Nettovergütung dar. Der Lieferant muss uns rechtzeitig darauf hinweisen, wenn die aufwandsbezogene Abrechnung diesen Maximalbetrag voraussichtlich überschreitet. Einen den Maximalbetrag überschreitenden Vergütungsanspruch hat der Lieferant nur, wenn durch uns hierfür eine zusätzliche schriftliche Beauftragung erteilt wird. Für diese Beauftragung gilt diese Ziffer entsprechend.

  • Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nur, sofern und soweit dies vereinbart wurde oder wir der Erstattung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Zum Nachweis der entstandenen Auslagen sind Originalbelege vorzulegen. Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt mit der nächsten Rechnungsstellung. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
  • Zahlungsbedingungen
    • Zahlungen durch uns bedeuten in keinem Fall eine Abnahme oder Anerkennung der Leistungen als vertragsgemäß.
    • Bestehen unsererseits Forderungen gegen Lieferanten, sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Liefertermine werden hierdurch nicht berührt. Wir sind jederzeit berechtigt, mit sämtlichen eigenen Forderungen gegenüber Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.
  • Gewährleistung bei Werkleistungen/-lieferungen
    • Der Lieferant gewährleistet die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen der allgemeinen Einkaufsbedingungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
    • Die Leistungen müssen bei Gefahrübergang die vereinbarten Beschaffenheiten aufweisen. In Ermangelung einer Vereinbarung von spezifischen Beschaffenheiten sind die Lieferungen und Leistungen frei von Mängeln, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
    • Im Falle von Mängeln wird der Lieferant unverzüglich alle notwendig erscheinenden Untersuchungen vornehmen und uns schnellstmöglich über Ursachen und Maßnahmen zur Behebung solcher Beanstandungen unterrichten. Der Lieferant wird auch dann uneingeschränkt an der Aufklärung der Ursachen der Mängel sowie bei der Suche nach einer effizienten Problemlösung mitwirken, wenn die Ursache der Beanstandungen zwischen den Vertragspartnern strittig ist.
  • 9.     Rücktritts- und Kündigungsrechte
    • Wir können Einzelaufträge über Werkleistungen schriftlich gemäß § 648 BGB kündigen.
    • Bei Einzelverträgen über Dienstleistungen ist die ordentliche Kündigung durch den Lieferanten innerhalb ihrer Laufzeit ausgeschlossen. Für uns gilt § 621 BGB.
    • Kündigt der Lieferant innerhalb der Laufzeit eines Einzelvertrages außerordentlich, ohne dass wir die Kündigung veranlasst haben, werden die erbrachten Leistungen insoweit nicht vergütet, wenn wir hieran in Folge der Kündigung kein Interesse haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Kündigung durch uns auf einem vertragswidrigen Verhalten des Lieferanten beruht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben unberührt.
    • Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 9 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
    • Die Beendigung eines Einzelvertrages (gleich aus welchem Rechtsgrund) lässt etwaige uns eingeräumte Rechte nach Ziff. 3 unberührt.

Gotion Germany Battery GmbH

(für die Firmenbezeichnung „Gotion Germany Battery GmbH“ wird im gesamten Text die Kurzform „Gotion GmbH“ bzw. „GOTION“ verwendet) Stand 04/2022

Verhaltenskodex für Geschäftspartner Präambel

Die Gotion Germany Battery GmbH ist als Ausgründung aus der Robert Bosch GmbH hervorgegangen. Damit basiert unsere Geschichte und unsere Werte auf der Geschichte und den Werten der Robert Bosch GmbH.

Bosch hat sich von seinen Anfängen im Jahr 1886 als Werkstätte für Feinmechanik und Elektrotechnik zu einem international führenden Technologie- und Dienstleistungsunter-nehmen entwickelt. Während seiner gesamten Entwicklung folgte das Unternehmen den Werten und ethischen Prinzipien seines Gründers, Robert Bosch. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips sowie verantwortliches und faires Geschäftshandeln sind für unser Unternehmen seit jeher oberstes Gebot und Bestandteil der GOTION-Werte. Unsere Produkte begeistern Menschen, verbessern ihre Lebensqualität und tragen zur Schonung der natürlichen Ressourcen bei. Dabei ist Nachhaltigkeit in unserem Handeln ein zentrales Element unseres Selbstverständnisses und unserer Unternehmensstrategie. Unsere Geschäftspartner tragen zu unserem Erfolg maßgeblich bei. Ein gemeinsames Verständnis für ethisches und nachhaltiges Handeln sehen wir dabei als wesentliche Basis. Die Anforderungen und Grundsätze dieses Verhaltenskodex sind für uns wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen GOTION und unseren Geschäftspartnern.

Grundsatz strikter Legalität

GOTION vertritt den Grundsatz strikter Legalität für alle Handlungen, Maßnahmen, Erträge und sonstigen Vorgänge der GOTION-Gruppe. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips umfasst unter anderem auch die Zahlung geschuldeter Steuern und Zölle, die Einhaltung des Wettbewerbs- und Kartellrechts, das strikte Verbot von Korruption und Geldwäsche, die Einhaltung des Standes der Technik, die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Befolgung des Exportkontrollrechts sowie die Beachtung von gesetzlichen Rechten Dritter. Zudem gilt dies und unser Anspruch „Technik fürs Leben“ auch bei der Entwicklung und Herstellung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen. Entsprechend erwarten wir von unseren Geschäftspartnern, dass sie die jeweils anwendbaren Gesetze, die Grundprinzipien des United Nations Global Compact sowie diesen Verhaltenskodex im Rahmen ihrer Geschäftsaktivitäten mit GOTION einhalten und darauf hinwirken, dass dieser Verhaltenskodex von Dritten, die zur Vertragserfüllung mit GOTION eingesetzt werden, eingehalten wird.

Umgang mit Mitarbeitern

Unsere Geschäftspartner halten die grundlegenden Arbeitnehmerrechte auf Basis der jeweils geltenden nationalen Gesetzgebung ein. Die nachfolgenden Grundsätze orientieren sich an den Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO).

Menschenrechte

Unsere Geschäftspartner wahren die international anerkannten Menschenrechte und fördern aktiv ihre Einhaltung.

Kinderarbeit

Unsere Geschäftspartner beschäftigen nur Mitarbeiter, die das zur Verrichtung von Arbeit erforderliche Mindestalter nach der jeweils geltenden nationalen Gesetzgebung erreicht haben. Sie respektieren und beachten ferner die Rechte der Kinder.

Zwangsarbeit

Unsere Geschäftspartner lehnen jede Art der Zwangsarbeit ab und respektieren den Grundsatz der frei gewählten Beschäftigung.

Vereinigungsfreiheit

Unsere Geschäftspartner respektieren die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht, Interessengruppen zu bilden. Sie räumen ihren Arbeitnehmern auf Basis der nationalen Gesetzgebung das Recht ein, ihre Interessen wahrzunehmen.

Chancengleichheit

Unsere Geschäftspartner tolerieren keine Diskriminierung der Mitarbeiter aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Nationalität, sozialer Herkunft, Behinderung und sexueller Orientierung sowie Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung.

Faire Arbeitsbedingungen

Unsere Geschäftspartner zahlen Vergütungen und Sozialleistungen, die mindestens den nationalen und lokalen gesetzlichen Standards, Bestimmungen oder Vereinbarungen entsprechen. Die jeweils anwendbaren Regelungen zur Arbeitszeit und Urlaub werden eingehalten.

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Unsere Geschäftspartner halten mindestens die jeweiligen nationalen Standards für ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld ein und treffen in diesem Rahmen angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, damit gesundheitsgerechte Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden.

Umweltschutz

Unsere Geschäftspartner vermeiden Gefährdungen für Menschen und Umwelt, halten Einwirkungen auf die Umwelt gering und gehen mit Ressourcen sparsam um. Prozesse, Betriebsstätten und Betriebsmittel unserer Geschäftspartner entsprechen den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und Standards zum Brand- und Umweltschutz.

Geschäftsbeziehungen

Vermeidung von Interessenkonflikten

Unsere Geschäftspartner treffen Entscheidungen auf Basis sachlicher Erwägungen und lassen sich dabei nicht in unzulässiger Weise von persönlichen Interessen leiten. Erlangt unser Geschäftspartner Kenntnis von einem potenziellen Interessenskonflikt, informiert er GOTION umgehend.

Freier Wettbewerb

Unsere Geschäftspartner verhalten sich im Wettbewerb fair und halten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die den freien Wettbewerb schützen, ein. Zudem treffen sie keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken und nutzen eine etwaige marktbeherrschende Stellung nicht rechtswidrig aus.

Korruption

Unsere Geschäftspartner stellen die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze sicher. Insbesondere stellen sie sicher, dass ihre Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertreter keine Vorteile an Mitarbeiter der GOTION-Gruppe mit dem Ziel anbieten, versprechen oder gewähren, einen Auftrag oder eine andere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr zu erlangen. Diese Grundsätze gelten auch, sofern unsere Geschäftspartner in Zusammenhang mit der Tätigkeit für GOTION mit weiteren Dritten zusammenarbeiten.

Geschäftsgeheimnisse

Unsere Geschäftspartner stellen sicher, dass vertrauliche Informationen von GOTION geheim gehalten werden und geistiges Eigentum geschützt wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen. Ferner halten unsere Geschäftspartner alle anwendbaren Datenschutzgesetze ein und verwenden Software Dritter (einschließlich Open-Source-Software und Firmware) nur im Rahmen des gewährten Rechteumfangs und unter Einhaltung der entsprechenden Lizenzbedingungen.

Geldwäsche

Unsere Geschäftspartner beachten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention.

Finanzierung bewaffneter Gruppen

Unsere Geschäftspartner wirken darauf hin, die direkte oder indirekte Finanzierung von bewaffneten Gruppen zu unterbinden. In diesem Zusammenhang beachten sie die geltenden gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf „Konfliktrohstoffe“ und halten diese entsprechend ein.

Einhaltung des Verhaltenskodex

Unsere Geschäftspartner kommunizieren diesen Verhaltenskodex an Dritte, die zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit GOTION eingesetzt werden, berücksichtigen den Verhaltenskodex bei deren Auswahl und wirken auf dessen Einhaltung hin.

GOTION behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei unseren Geschäftspartnern in angemessener Weise zu überprüfen. Hierzu wird sich GOTION mit dem Geschäftspartner über den Umfang, Zeitraum und Ort entsprechend abstimmen.

Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex stellt eine Beeinträchtigung der Geschäfts-beziehung zwischen GOTION und dem Geschäftspartner dar. Unbeschadet weiterer Rechte behält GOTION sich für diesen Fall das Recht vor, die Sachverhaltsaufklärung und Einleitung von Gegenmaßnahmen zu verlangen. Werden durch den Geschäftspartner nachweislich keine geeigneten Verbesserungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet oder wiegt der Verstoß derart schwer, dass eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für GOTION unzumutbar wird, behält sich GOTION unbeschadet weiterer Rechte das Recht vor, das betroffene Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen oder von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten.

Gotion Germany Battery GmbH

(für die Firmenbezeichnung „Gotion Germany Battery GmbH“ wird im gesamten Text die Kurzform „Gotion GmbH GmbH“ bzw. „Gotion GmbH“ verwendet)

Code of Business Conduct

Stand 04/2022

Systematische Veränderungen / Anpassungen:

Präambel

Die Einhaltung des Legalitätsprinzips sowie verantwortliches und faires Geschäftshandeln sind für unser Unternehmen seit jeher oberstes Gebot und Bestandteil der Gotion GmbH-Werte. Zahlreiche Richtlinien und Anweisungen enthalten Vorgaben für unsere Tätigkeit als Mitarbeiter der Gotion GmbH Gruppe. Wir machen uns stets mit diesen vertraut und handeln nach ihnen. Die wesentlichen Inhalte dieser Regelungen sind in diesem Code of Business Conduct vereinfacht zusammengefasst, um uns die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern. Bei einem Widerspruch zwischen derartigen Richtlinien und Anweisungen mit diesem Code of Business Conduct und bei sonstigen Fragen kontaktieren wir die Geschäftsführung. Bei manchen Tätigkeiten können auch Gesetze oder Regelungen aus anderen oder sogar mehreren Rechtsordnungen gelten. Wir halten immer das jeweils anwendbare Recht ein. Dies umfasst auch das Recht des Landes, für welches das jeweilige Produkt oder die jeweilige Dienstleistung bestimmt ist. Im Zweifelsfall informieren wir uns mit Unterstützung der jeweiligen Regionalgesellschaft oder Geschäftseinheit über das jeweils geltende lokale Recht. Bei einem Widerspruch zwischen dem lokalen Recht und diesem Code of Business Conduct geht das lokale Recht vor. Bei Unklarheiten kontaktieren wir den Vorgesetzten oder die Geschäftsführung.

Erläuterung: Bestehen für Themen dieses Code of Business Conduct speziellere Richtlinien oder Zentralanweisungen, sind diese zu beachten. Die Spezialregelungen dürfen den Grundsätzen des Code of Business Conduct nicht widersprechen.

Welche Grundsätze uns leiten

  1. Grundsätze

Gesetzestreues, regelkonformes, verantwortliches und faires Verhalten

Wir befolgen das Legalitätsprinzip bei allen Handlungen, Maßnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen der Gotion GmbH-Gruppe. Insbesondere täuschen wir keine Kunden, Behörden oder die Öffentlichkeit und wirken nicht an einer solchen Täuschung durch Dritte mit.

Die Einhaltung des Legalitätsprinzips umfasst unter anderem auch die Zahlung geschuldeter Steuern und Zölle, die Einhaltung des Wettbewerbs- und Kartellrechts, das strikte Verbot von Korruption und Geldwäsche, die Einhaltung des Standes der Technik, die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Befolgung des Exportkontroll-rechts sowie die Beachtung von gesetzlichen Rechten Dritter. Dieser Grundsatz beruht nicht nur auf der Überlegung, dass bei Verstößen erhebliche geschäftliche Nachteile durch Strafverfolgung, Bußgelder oder Schadensersatzansprüche entstehen können. Wir bejahen vielmehr das Prinzip des ausschließlich legalen Handelns, unabhängig davon, ob daraus für die Gotion GmbH-Gruppe ein Nutzen entsteht oder nicht. Legalität und Gotion GmbH-Werte gehen Kundenwünschen oder anderen wirtschaftlichen Interessen vor.

Wir sind für die Einhaltung der Gesetze in unserem Arbeitsgebiet verantwortlich und sind aufgefordert, unser Arbeits-umfeld laufend unter dem Gesichtspunkt der Legalität, Verantwortung und Fairness zu prüfen. Sollten wir uns unsicher sein, welche Entscheidung wir unter dem Gesichtspunkt der Legalität, Verantwortung und Fairness treffen sollen, kontaktieren wir unsere Führungskräfte oder die Geschäftsführung.

Unabhängig von gesetzlich vorgesehenen Sanktionen führt ein Verstoß gegen diesen Code of Business Conduct grundsätzlich zu disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung und der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen.

Hinweise auf mögliche Unregelmäßigkeiten

Wir sind aufgefordert, unsere Führungskräfte auf mögliche Verstöße gegen die in diesem Code of Business Conduct enthaltenen Regelungen hinzuweisen. Wir können uns auch jederzeit an die Geschäftsführung wenden. Vorzugsweise geben wir Meldungen unter Angabe unseres Namens ab, sie können jedoch auch anonym erfolgen. Die Hinweise werden vertraulich behandelt. Jede Form der Benachteiligung von Gotion GmbH-Mitarbeitern oder Vertragspartnern wegen einer Meldung, die in gutem Glauben erfolgt, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn sich die Meldung im Nachhinein als unbegründet erweist.


Erläuterung: Wem können wir Verstöße melden?

Neben unseren Vorgesetzten oder der zuständigen Fachabteilung können wir Verstöße auch der Geschäftsführung direkt melden. Erhalten wir als Führungskraft Hinweise auf mögliche Verstöße durch Mitarbeiter oder Dritte, binden wir die Geschäftsführung ein.

Hinweisen auf mögliche Verstöße wird unverzüglich im Rahmen interner Ermittlungen nachgegangen. Soweit sich die Hinweise bestätigen, werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen.

Kooperation mit Behörden

Gotion GmbH pflegt ein kooperatives Verhältnis zu Behörden. Als Mitarbeiter und Führungskräfte von Gotion GmbH kooperieren wir vollständig be rechtmäßigen Untersuchungen, die Gotion GmbH oder Behörden durchführen. Gesetzliche Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte sowie sonstige Verfahrensrechte bleiben unberührt.

Verantwortung der Führungskräfte

Als Führungskräfte sind wir dafür verantwortlich, dass in unseren Verantwortungsbereichen keine Verstöße gegen gesetzliche Regelungen oder diesen Code of Business Conduct geschehen, die durch angemessene Aufsicht hätten verhindert oder erschwert werden können. Wir stellen sicher, dass die Einhaltung der gesetzlichen und internen Regelungen in unserem jeweiligen Verantwortungsbereich laufend angemessen überwacht wird. Als Führungskräfte stellen wir auch sicher, dass unseren Mitarbeitern bewusst ist, dass Verstöße gegen das Legalitätsprinzip und den Code of Business Conduct verboten sind und grundsätzlich zu disziplinarischen Konsequenzen führen, ungeachtet der hierarchischen Stellung der Mitarbeiter im Unternehmen.

Weist ein Mitarbeiter uns als Führungskraft auf mögliche Verstöße hin, sorgen wir dafür, dass dieser Mitarbeiter von jeder Form der Benachteiligung wegen einer in gutem Glauben gemachten Meldung geschützt wird. Dies gilt auch, wenn sich die Meldung im Nachhinein als unbegründet erweist.

Als Führungskräfte handeln wir als Vorbild für unsere Mitarbeiter, informieren diese über die Regelungen dieses Code of Business Conduct, diskutieren diese mit ihnen und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Als treibende Kraft führen wir regelmäßig den Compliance- Dialog innerhalb unserer Abteilungen.

Verantwortung gegenüber der Gesellschaft

Wir handeln verantwortlich aus eigener Initiative und im Interesse unseres Unternehmens und berücksichtigen dabei auch die Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Wir erachten Fairness in der Zusammenarbeit im Unternehmen und mit Geschäftspartnern als Voraussetzung für unseren Erfolg. Wir lehnen die Verletzung von Menschenrechten (zum Beispiel Zwangs- und Kinderarbeit) ab, auch bei unseren Geschäftspartnern. Wir achten bei der Erfüllung unserer Aufgaben auf das Ansehen der Gotion GmbH-Gruppe. Dabei befolgen wir das Legalitätsprinzip und wahren die Grundsätze verantwortlichen und fairen Handelns.

Verhalten gegenüber Mitarbeitern

Wir respektieren und schützen die persönliche Würde jedes Einzelnen. Wir dulden keine Diskriminierung oder Belästigung unserer Mitarbeiter und fördern Diversität.

Wie wir Vertrauensverhältnisse schützen

  • Vermeidung von Interessenkonflikten Nebentätigkeiten und Kapitalbeteiligungen

Nebentätigkeiten üben wir nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers aus. Diese wird erteilt, wenn durch die Nebentätigkeit keine berechtigten Interessen des Unternehmens beeinträchtigt werden. Weiter ist uns als Mitarbeitern eine Beteiligung an Wettbewerbern, Lieferanten oder Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Information an den Arbeitgeber im Einzelfall erlaubt. Bei Kapitalbeteiligungen gilt dies erst ab einer Schwelle von zehn Prozent. Geschäfte mit Unternehmen, bei denen wir, unsere (Ehe-)Partner oder nahe Familienangehörige beteiligt oder in leitender Funktion beschäftigt sind, dürfen wir nur nach vorheriger schriftlicher Information an den Arbeitgeber vornehmen – sofern wir auf die Geschäftsbeziehung Einfluss nehmen können und dadurch die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht.

Beauftragung von Geschäftspartnern für private Zwecke

Wir dürfen einen Geschäftspartner von Gotion GmbH für private Zwecke nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen Leitung in Anspruch nehmen, soweit wir geschäftlich unmittelbar mit der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen befasst sind und dadurch die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. Allgemein angebotene Waren oder Leistungen sind hiervon ausgenommen.

Erläuterung: Was verstehen wir unter „allgemein angebotenen Waren oder Leistungen?

“Allgemein angeboten sind Produkte oder Dienstleistungen, die uns allen zu gleichen Bedingungen (Preis etc.) angeboten werden, wie zum Beispiel Waren im Einzelhandel. Im Gegensatz dazu ist nicht allgemein angeboten, was konkret für den Einzelfall kalkuliert wird. Dazu zählt beispielsweise das Angebot eines Malers für die Renovierung unserer Wohnung.

  • Umgang mit Informationen Schriftstücke

Aufzeichnungen und Berichte (intern wie extern) müssen korrekt und wahrheitsgemäß sein. Wir halten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung ein. Danach müssen Datenerfassungen und andere Aufzeichnungen stets vollständig, richtig sowie zeit- und systemgerecht sein. Die Anfertigung von Aufzeichnungen, Dateien und dergleichen, für die vertrauliche Informationen des Unternehmens verwendet werden, ist uns nur gestattet, wenn dies unmittelbar im Interesse von Gotion GmbH erfolgt.

Geheimhaltung

Vertrauliche Informationen des Unternehmens halten wir geheim. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Datenschutz und Informationssicherheit

In sämtlichen Geschäftsprozessen gewährleisten wir den Schutz der Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten sowie die Sicherheit aller Geschäftsinformationen unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Bei der technischen und organisatorischen Absicherung der Daten, vor allem dem Schutz vor unberechtigtem Zugriff und Verlust, halten wir einen angemessenen Standard ein, der maßgeblich den Stand der Technik und das jeweilige Risiko berücksichtigt.

Im Rahmen der Entwicklung von Gotion GmbH-Produkten und neuen Geschäftsmodellen stellen wir eine frühzeitige Implementierung der Anforderungen des Datenschutzrechts und der Informationssicherheit sicher. Als Ansprechpartner für Fragen zum richtigen Umgang mit Daten steht uns in erster Linie der Datenschutzbeauftragte zur Verfügung.

Insiderinformationen

Insiderinformationen sind nicht öffentlich bekannte Informationen, die den Kurs von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten („Wertpapiere“) beeinflussen können. Wenn wir im Besitz von Insiderinformationen sind, gilt:

  • Wir erwerben oder veräußern unter Verwendung dieser Insiderinformationen keine Wertpapiere, gleichgültig, ob dies für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen erfolgt.
  • Wir empfehlen niemandem auf der Grundlage der Insider-information den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren und verleiten auch niemanden auf sonstige Weise dazu.
  • Insiderinformationen behandeln wir streng vertraulich. Wir geben sie grundsätzlich nicht an Dritte weiter, dies gilt auch für die Weitergabe von Passwörtern, die Zugang zu elektronisch gespeicherten Insiderinformationen ermöglichen.

An Mitarbeiter oder externe Berater geben wir Insider-informationen nur dann weiter, wenn der Empfänger die Information für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und zur streng vertraulichen Behandlung verpflichtet ist.

Erläuterung: Woran erkenne ich Insiderinformationen?

Insiderinformationen können beispielsweise sein: nicht öffentliche Umsatzzahlen, Informationen im Rahmen von M&A-Projekten, wesentliche Strukturmaßnahmen, Neubesetzungen in Geschäftsführung und Aufsichtsrat vor deren offizieller Veröffentlichung, Abschluss oder Kündigung eines wesentlichen Vertrages mit einem Kunden oder Zulieferer, wesentliche Rechtsstreitigkeiten oder Behördenverfahren.

Wie wir unsere Geschäftsbeziehungen gestalten

  • Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und Dritten Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wir halten die Regeln fairen Wettbewerbs im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein. Wir beachten, dass unter Wettbewerbern insbesondere Gebiets oder Kundenaufteilungen, Absprachen oder Informationsaustausch zu Preisen/Preisbestandteilen, Lieferbeziehungen und deren Konditionen sowie zu Kapazitäten oder zum Angebotsverhalten unzulässig sind. Das Gleiche gilt für den Informationsaustausch über Marktstrategien und Beteiligungsstrategien. Wir wissen, dass nicht nur diesbezügliche schriftliche Verträge, sondern auch mündliche Absprachen oder stillschweigendes, koordiniertes Parallelverhalten grundsätzlich nicht erlaubt sind.

Absprachen oder Informationsaustausch zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben treffen wir nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Wir schränken Kunden und Abnehmer in der Bildung ihrer Weiterverkaufspreise nicht ein und sehen von einer diesbezüglichen Einflussnahme ab. Die jeweiligen nationalen Regelungen zu wettbewerbsbeschränkenden Klauseln in Kunden- oder Lieferantenverträgen beachten wir. Eine starke Marktstellung des Unternehmens nutzen wir nicht missbräuchlich aus, um zum Beispiel Preisdiskriminierungen, die Kopplung mit der Abnahmepflicht von anderen Produkten oder die Verweigerung einer Lieferung durchzusetzen.

Lieferanten- und Kundenbeziehungen

Vereinbarungen mit Kunden und Lieferanten treffen wir vollständig und eindeutig und dokumentieren diese einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen. Dies gilt auch für Regelungen wie zum Beispiel die Zahlung von Boni, Werbe- oder Verkaufsförderungszuschüssen. Die internen Regelungen zur Anwendung doppelter Kontrolle („Vier-Augen-Prinzip“) sowie zur Trennung von Handlungs- und Überprüfungsfunktionen halten wir strikt ein. Lieferanten wählen wir allein auf wettbewerblicher Basis aus, nach Abgleich von Preis, Qualität, Leistung und Eignung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.

Korruption

Wir dulden keine Form von Korruption. Korruptes Verhalten von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern ist strafbar und führt zu Wettbewerbsverzerrung sowie Vermögens- und Reputationsschäden für Gotion GmbH.

Erläuterung: Welche Folgen hat Korruption*?

Korruption führt bei Unternehmen zu höheren Kosten und damit verbundenen geringeren Investitions-, Wachstums- und Innovationsmöglichkeiten. Sie begründet Abhängigkeiten und verhindert nachhaltige Geschäftsbeziehungen. Produkte werden teurer, Volkswirtschaften wachsen langsamer und erreichen nicht das mögliche Wohlstandsniveau. Damit führt Korruption zu Nachteilen für jeden Einzelnen.

*basierend auf Transparency International

Bei Zuwendungen an Amtsträger oder ihnen gleichgestellte Personen verfahren wir äußerst restriktiv. Schon den bloßen Anschein einer Beeinflussung wollen wir vermeiden. Wir nehmen Zuwendungen von Amtsträgern auch nicht selbst an. Wir bieten Amtsträgern keine Vorteile für die Vornahme oder Beschleunigung von Amtshandlungen an oder gewähren solche Vorteile. Dies beachten wir unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die Vornahme der Amtshandlung besteht oder der Amtsträger seine Dienstpflichten bei seiner Handlung verletzt.


Erläuterung: Welche Personen sind Amtsträger?

Amtsträger sind insbesondere Personen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise Beamte, Richter, Behördenmitarbeiter, Professoren öffentlicher Hochschulen, Mitarbeiter von Prüfinstituten mit hoheitlichen Aufgaben. Mitarbeiter von Unternehmen der öffentlichen Hand, die in privatrechtlicher Form organisiert sind und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Stadtwerke), können ebenfalls Amtsträger sein.

Auch im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Umgang mit Kunden und Lieferanten, unterlassen wir jede Form von Korruption oder anderweitige unlautere Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen. Dies gilt insbesondere für Absprachen im Zusammenhang mit der Vermittlung, Vergabe, Lieferung, Abwicklung und Bezahlung von Aufträgen. Wir vereinbaren keine Leistungen, bei denen anzunehmen ist, dass sie ganz oder teilweise zur Zahlung von Bestechungsgeldern bestimmt sind. Vertreter oder andere Mittelspersonen, die wir heranziehen, um Aufträge oder Genehmigungen zu erhalten, verpflichten wir dazu, keine Bestechungen oder Vorteilsgewährungen vorzunehmen und sich nicht bestechen zu lassen. Für den Fall eines Verstoßes sehen wir vertraglich ein Recht zur fristlosen Vertragskündigung vor.

Bei Annahme und Vergabe von Geschenken und anderen Zuwendungen einschließlich Einladungen verfahren wir äußerst restriktiv.

Sollten wir uns in unlauterer Weise von Amtsträgern, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Dritten beeinflussen lassen oder versuchen, diese in unlauterer Weise selbst zu beeinflussen, werden wir – ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen – disziplinarisch zur Verantwortung gezogen. Versuche von Amtsträgern, Lieferanten, Kunden oder sonstigen Dritten, uns in unserer Entscheidung unlauter zu beeinflussen, zeigen wir der zuständigen Leitung an.

Bei Verstößen reagieren wir darauf angemessen, zum Beispiel durch Auftragssperre oder Vertragskündigung.

Erläuterung: Darf ich als Gotion GmbH-Mitarbeiter Kunden zu einem Abendessen einladen?

Wir dürfen Kunden zu einem Abendessen einladen, wenn dieses geschäftsbezogen und angemessen ist. Ein Abendessen ist zum Beispiel geschäftsbezogen, wenn es im Anschluss an einen Workshop oder eine Produktpräsentation stattfindet und geschäftliche oder fachliche Themen besprochen werden. Ein Abendessen ist angemessen, wenn die Kosten im Rahmen des regional Üblichen liegen. Bei Fragen oder Unsicherheiten wenden wir uns an unsere Geschäftsführung.

Personalrotation in sensiblen Bereichen

Insbesondere in sensiblen Bereichen (zum Beispiel Einkauf und Vertrieb) sehen wir bei Gotion GmbH grundsätzlich einen regelmäßigen Personalwechsel vor (Job-Rotation). Diese Maßnahme dient in vielen Fällen zugleich unserer beruflichen Weiterentwicklung.

Wie wir entwickeln und fertigen

Erläuterung: Welche Grundsätze gelten für die Entwicklung von Produkten?

Maßstab für unser Handeln sind immer das Legalitätsprinzip und unser Anspruch „Technik fürs Leben“. Legalität und Gotion GmbH-Werte gehen vor Kundenwunsch. Für Entwicklung und Applikation von Funktionen durch Gotion GmbH gelten folgende Grundsätze:

  • Die Entwicklung von Funktionen zur Zyklus-/Testerkennung ist nicht zulässig (weder in der Gotion GmbH-Plattform noch in von Gotion GmbH auf Kundenwunsch umgesetzten Funktionen/Software).
  • Die Applikation hat im gesamten, unter normalen Betriebsbedingungen des Erzeugnisses auftretenden Arbeits-/Kennfeldbereich so zu erfolgen, dass zugesicherte Eigenschaften eingehalten, menschliches Leben bestmöglich geschützt, Umwelt und Ressourcen bestmöglich geschont werden. Eine Optimierung rein auf den Zyklus bezogen ist nicht zulässig.

Diese Grundsätze gelten für sämtliche Gotion GmbH-Produkte (einschließlich Dienstleistungen) in sämtlichen Phasen der Produktentwicklung und werden auch in der Produktbeobachtung berücksichtigt. Die Grundsätze helfen uns, unseren Anspruch „Technik fürs Leben“ umzusetzen. Sie bringen den unbedingten Vorrang der Legalität zum Ausdruck.

  • Anspruch an unsere Produkte und Dienstleistungen

Herausragende Qualität ist unsere Stärke. Wir liefern sichere Produkte mit bester Qualität und Zuverlässigkeit. So erfüllen wir die Wünsche und Erwartungen unserer Kunden. Bei der Entwicklung und Herstellung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen sind Maßstab für unser Handeln immer das Legalitätsprinzip und unser Anspruch „Technik fürs Leben“. Dabei entsprechen unsere Produkte mindestens dem Stand der Technik. Sollten in der praktischen Umsetzung dieser Anforderungen Zielkonflikte auftreten, äußern wir diese offen. Sie werden im Einklang mit dem Legalitätsprinzip, den Grundsätzen verantwortlichen und fairen Geschäftshandelns und den übrigen Gotion GmbH-Werten gelöst.

  • Geistiges Eigentum Dritter

Unter geistiges Eigentum Dritter fallen sowohl gewerbliche Schutzrechte (zum Beispiel Patente, Marken, eingetragenes Design) als auch urheberrechtlich geschützte Werke (zum Beispiel Software, Bildrechte) Dritter.

Wir respektieren geistiges Eigentum Dritter und dürfen es grundsätzlich nur dann nutzen, wenn uns entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Nicht durch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte geschütztes Know-how Dritter dürfen wir nur dann nutzen und weitergeben, soweit keine rechtlichen Regelungen dem Entgegenstehen. Sofern uns dieses Know-how Dritter unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung mitgeteilt wurde, darf es von uns nur unter Beachtung der Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung genutzt und weitergegeben werden. Hierunter fallen insbesondere auch Fertigungszeichnungen Dritter sowie einzelne von Dritten erhaltene Daten, Maße und Toleranzen.

Wir verwenden Software Dritter – einschließlich Open-Source- Software und Firmware – nur im Rahmen des gewährten Rechteumfangs und unter Einhaltung der entsprechenden Lizenzbedingungen.

  • Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz

Es ist unsere Aufgabe, Gefährdungen für Menschen und Umwelt zu vermeiden, Einwirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und mit Ressourcen sparsam umzugehen. Prozesse, Betriebsstätten und -mittel müssen den anwendbaren gesetzlichen und internen Vorgaben zu Arbeitssicherheit sowie Gesundheits-, Brand- und Umwelt-schutz entsprechen.

Wie wir mit diesem Kodex umgehen

  • Kommunikation und Training

Wir werden regelmäßig über aktuelle Themen im Zusammenhang mit diesem Code of Business Conduct informiert. Wir stehen in regelmäßigem Dialog zu Compliance- Themen und sprechen Risiken offen an. Zu bestimmten Themenfeldern werden wir regelmäßig geschult.

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